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   OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15   

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https://dejure.org/2016,53447
OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15 (https://dejure.org/2016,53447)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.11.2016 - 20 W 103/15 (https://dejure.org/2016,53447)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. November 2016 - 20 W 103/15 (https://dejure.org/2016,53447)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art. 14 EGBGB, Art. 15 EGBGB, § 1931 Abs. 3 BGB, § 1371 Abs. 1 BGB, Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 220 Abs. 3 S. 2 EGBGB, Art. 4 Abs. 3 EGBGB, Art. 25 Abs. 1 EGBGB
    Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geborenen Erblasser

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1371 Abs. 1, 1931 Abs. 3; EGBGB Artt. 4 Abs. 3, 14, 15, 25 Abs. 1, 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2
    Bestimmung des Güterstatuts bei Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geboreren Erblasser

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzliche Erbfolge; Kroatien; Jugoslawien; Güterrechtsstatut; Anpassung; Angleichung

  • rechtsportal.de

    Maßgebliches Erbrecht bei gesetzlicher Erbfolge nach einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblasser mit kroatischer und deutscher Staatsbürgerschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendung deutschen Erbrechts bei einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblasser

Papierfundstellen

  • FGPrax 2017, 85
  • FamRZ 2017, 1169
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Frankfurt, 30.07.2014 - 21 W 47/14

    Erhöhung des Erbteils nach § 1371 BGB trotz Anwendung ausländischen Rechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Wäre kroatisches Ehegüterrecht anzuwenden, sei auch die Anpassung durchzuführen, da das Ehegüterrecht einen Ausgleich für den gemeinsamen Erwerb während der Ehe im Falle des Todes nicht kenne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07.2014, Az. 21 W 47/14).

    Soweit sich die Beteiligte zu 1) insoweit auf den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2014 (Az. 21 W 47/14, zitiert nach juris) beruft, verkennt sie, dass dort gerade nicht deutsches Erbrecht und ausländisches Güterrecht zur Anwendung kam, sondern es um den umgekehrten Fall ging.

    Eine derartige Anpassung ist in der Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall der kumulativen Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts geprüft worden, wenn also wenigstens dem Grunde nach deutsches Güterrecht einschlägig war (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2014, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2013, Az. 3 Wx 60/13; OLG München, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 31 Wx 45/12; jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 13.05.2015 - IV ZB 30/14

    Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13.05.2015, Az. IV ZB 30/14, zitiert nach juris), der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 23.08.2016, Az. 20 W 264/15, nicht veröffentlicht), ist § 1371 Abs. 1 BGB im Sinne der Art. 15, 25 EGBGB jedoch rein güterrechtlich zu qualifizieren.

    Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem auf Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss des 21. Zivilsenats ergangenen Beschluss vom 13.05.2015 (a.a.O.) bestätigt, dass es für den dortigen Fall der kumulativen Anwendung griechischen Erbrechts und deutschen Güterrechts keiner Korrektur im Wege der Anpassung bedürfe, da weder festgestellt noch eingewandt worden sei, dass der dem längstlebenden Ehegatten nach griechischem Erbrecht zukommende Erbteil einen güterrechtlichen Ausgleich mitbewirken solle.

  • OLG Nürnberg, 03.03.2011 - 9 UF 1390/10

    Internationales Privatrecht: Wandelbarkeit eines ausländischen Güterrechtsstatuts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Teilweise wird dabei auf Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB abgestellt, wonach dann, wenn auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen wird, ohne die maßgebende zu bezeichnen, das Recht dieses Staates bestimmt, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2000, Az. 5 UF 11/99, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1994, Az. 1 UF 46/94, zitiert nach juris; wohl auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 9 UF 1390/10, zitiert nach juris).

    Insoweit wird mittlerweile überwiegend vertreten, dass es jedenfalls für die Anwendung des von der Verweisung erfassten ausländischen Internationalen Privatrechts des fremden Rechts nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eheschließung ankomme, sondern auf diejenige zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergeben soll (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 15 Wx 292/08, m.w.N. zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, a.a.O., mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen; Thorn, a.a.O., 75. Aufl. 2016, (IPR) EGBGB 15, Rn. 3, m.w.N.; a.A. wohl OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 9 UF 1390/10, zitiert nach juris, wobei allerdings unklar bleibt, wieso das OLG Nürnberg dann in der Sache auf das erst am 01.01.1983 in der SFRJ in Kraft getretene "Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Bestimmungen über das Verhältnis zu ausländischen Staaten - IPR-Gesetz - der SFRJ" vom 15.07.1982 (siehe unten) abgestellt hat, obwohl die dortige Ehe bereits am 30.06.1966 geschlossen worden ist).

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2011 - 25 Wx 8/11

    Eheliches Güterrecht für eine in der ehemaligen UdSSR geschlossene Ehe

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Bei der somit vorliegenden Verweisung nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB - hier in das kroatische Recht - handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Gesamtverweisung unter Einschluss des fremden Kollisionsrechts mit der Folge, dass auch das dortige Bestehen einer Rück- oder Weiterverweisung zu beachten ist (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB; vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 31 Wx 242/10, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, Az. 25 Wx 8/11, mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

    Insoweit wird mittlerweile überwiegend vertreten, dass es jedenfalls für die Anwendung des von der Verweisung erfassten ausländischen Internationalen Privatrechts des fremden Rechts nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eheschließung ankomme, sondern auf diejenige zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergeben soll (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 15 Wx 292/08, m.w.N. zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, a.a.O., mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen; Thorn, a.a.O., 75. Aufl. 2016, (IPR) EGBGB 15, Rn. 3, m.w.N.; a.A. wohl OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 9 UF 1390/10, zitiert nach juris, wobei allerdings unklar bleibt, wieso das OLG Nürnberg dann in der Sache auf das erst am 01.01.1983 in der SFRJ in Kraft getretene "Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Bestimmungen über das Verhältnis zu ausländischen Staaten - IPR-Gesetz - der SFRJ" vom 15.07.1982 (siehe unten) abgestellt hat, obwohl die dortige Ehe bereits am 30.06.1966 geschlossen worden ist).

  • OLG München, 03.02.2011 - 31 Wx 242/10

    Güterrechtsstatut deutsch-spanischer Eheleute für die Ermittlung der Erbquote des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Bei der somit vorliegenden Verweisung nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB - hier in das kroatische Recht - handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Gesamtverweisung unter Einschluss des fremden Kollisionsrechts mit der Folge, dass auch das dortige Bestehen einer Rück- oder Weiterverweisung zu beachten ist (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB; vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 31 Wx 242/10, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, Az. 25 Wx 8/11, mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

    Insoweit wird mittlerweile überwiegend vertreten, dass es jedenfalls für die Anwendung des von der Verweisung erfassten ausländischen Internationalen Privatrechts des fremden Rechts nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eheschließung ankomme, sondern auf diejenige zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergeben soll (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 15 Wx 292/08, m.w.N. zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, a.a.O., mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen; Thorn, a.a.O., 75. Aufl. 2016, (IPR) EGBGB 15, Rn. 3, m.w.N.; a.A. wohl OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 9 UF 1390/10, zitiert nach juris, wobei allerdings unklar bleibt, wieso das OLG Nürnberg dann in der Sache auf das erst am 01.01.1983 in der SFRJ in Kraft getretene "Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Bestimmungen über das Verhältnis zu ausländischen Staaten - IPR-Gesetz - der SFRJ" vom 15.07.1982 (siehe unten) abgestellt hat, obwohl die dortige Ehe bereits am 30.06.1966 geschlossen worden ist).

  • OLG Schleswig, 19.08.2013 - 3 Wx 60/13

    Erbscheinsverfahren: Erhöhung der Erbquote eines überlebenden Ehegatten bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Eine derartige Anpassung ist in der Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall der kumulativen Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts geprüft worden, wenn also wenigstens dem Grunde nach deutsches Güterrecht einschlägig war (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2014, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2013, Az. 3 Wx 60/13; OLG München, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 31 Wx 45/12; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG München, 16.04.2012 - 31 Wx 45/12

    Zugewinnausgleich im Todesfall: Zusammentreffen von deutschem Güterrechtsstatut

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Eine derartige Anpassung ist in der Rechtsprechung bislang - soweit ersichtlich - lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall der kumulativen Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts geprüft worden, wenn also wenigstens dem Grunde nach deutsches Güterrecht einschlägig war (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2014, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2013, Az. 3 Wx 60/13; OLG München, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 31 Wx 45/12; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG München, 15.03.2013 - 34 Wx 91/13

    Grundbuchverfahren: Eintragungshindernis wegen Überleitung des dem italienischen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Im Hinblick auf diese unveränderte Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der Güterstand als solcher, d.h. die materiellrechtlichen Vorschriften, nicht vom Prinzip einer Unwandelbarkeit erfasst wird und trotz einer grundsätzlichen Anknüpfung an den Zeitpunkt der Eheschließung auf kollisionsrechtlicher Ebene gerade keine Versteinerung des (materiellen) Güterstandes eintreten soll (vgl. hierzu u.a. Ludwig in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB, Stand 01.10.2014, Art. 15 Rn. 93 m.w.N.; dies voraussetzend auch OLG München, Beschluss vom 15.03.2013, Az. 34 Wx 91/13).
  • OLG Frankfurt, 18.08.1993 - 20 W 264/93

    Güterstand italienischer Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Dies gilt auch für die Frage, ob insoweit die Überleitungsvorschriften und intertemporalen Bestimmungen des betreffenden Rechts regeln sollen, ob die Änderung auch für Ehen gilt, die vor Inkrafttreten eines neuen Güterrechts geschlossen wurden (Ludwig, a.a.O., m.w.N. zur Rspr.; davon ausgehend bereits Senat, Beschluss vom 18.08.1993, Az. 20 W 264/93, in Rpfleger 1994, 17).
  • LG Wuppertal, 02.09.1987 - 8 T 20/87

    "Unwandelbarkeit" und "Versteinerung des Güterstandes"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 20 W 103/15
    Hiervon ist offensichtlich auch das Landgericht Wuppertal ausgegangen (Beschluss vom 02.09.1987, 8 T 20/87, IPRspr. 1987, Nr. 54).
  • OLG Hamm, 08.10.2009 - 15 Wx 292/08

    Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts eines Spätaussiedlers aus Russland

  • OLG Zweibrücken, 09.12.2015 - 3 W 115/15

    Grundbuchsache: Anwendbares Recht bei Eintragung einer Bruchteilsgemeinschaft von

  • OLG Stuttgart, 09.02.2015 - 17 WF 172/14

    Zugewinnausgleichsverfahren: Anwendbares Recht bei Zugewinnausgleich zwischen

  • OLG Frankfurt, 25.02.2000 - 5 UF 11/99

    Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts zur Regelung der güterrechtlichen

  • OLG Frankfurt, 14.09.2020 - 21 W 59/20

    Gewöhnlicher Aufenthalt nach Art. 21 EuErbVO - deutsch-chinesischer Erbfall

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein ausländischer Güterstand, der aus deutscher Sicht als Errungenschaftsgemeinschaft anzusehen ist, nicht für eine Anwendung des § 1371 BGB im Wege einer internationalprivatrechtlichen Subsitution in Betracht kommt (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019 - 10 W 31/17, ZEV 2019, 343, juris, Rn. 32, ähnlich OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 - 20 W 103/15 , ZEV 2017, 1169, juris, Rn. 59 f. ).
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